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Datenschutzbestimmungen

1. Einleitung

Im Folgenden informieren wir über die Bearbeitung von Personendaten 

  • auf unserer Website wonoma.ch

  • in unseren Profilen in Sozialen Medien

  • im Rahmen von Bewerbungsverfahren

  • ausserhalb der Website (z.B. bei der Weitergabe an Empfänger der Daten).

Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, z. B. ihr Name oder ihre E-Mail-Adresse.

1.1. Kontaktdaten

Verantwortlicher gem. Art. 5 lit. j Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) ist WONOMA Weigand, Roosstrasse 60, 8832 Wollerau, Schweiz, E-Mail: info@wonoma.ch. Gesetzlich vertreten werden wir durch Marian Weigand. 

Unser Datenschutzberater ist über die heyData GmbH, Schützenstrasse 5, 10117 Berlin, Deutschland, www.heydata.eu, E-Mail: datenschutz@heydata.eu erreichbar.

1.2. Bekanntgabe ins Ausland

Soweit wir Personendaten an Dienstleister oder sonstige Dritte ausserhalb der Schweiz übermitteln, garantieren meist Entscheide des Bundesrats nach Art. 16 Ab. 1 DSG die Sicherheit der Daten bei der Weitergabe. Nach diesen Entscheiden gewährleistet die dortige Gesetzgebung einen angemessenen Schutz. Eine solche Angemessenheit hat der Bundesrat für die in Art. 8 Abs. 1 Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) i. V. m. Anhang 1 genannten Staaten, Gebiete, spezifischen Sektoren in einem Staat und internationalen Organe festgestellt. Diese sind unter https://www.bj.admin.ch/de/schweizerische-anerkennung-von-staaten-die-einen-angemessenen-datenschutz-gewaehrleisten abrufbar. 

Das ist für folgende Staaten der Fall: 

  • Deutschland 

  • Andorra 

  • Argentinien

  • Österreich 

  • Belgien 

  • Bulgarien              

  • Kanada (Ein angemessener Datenschutz gilt als gewährleistet, wenn das kanadische Bundesgesetz «Loi sur la protection des renseignements personnels et les documents électroniques» vom 13. April 2000 im privaten Bereich oder das Gesetz einer kanadischen Provinz, das diesem Bundesgesetz weitgehend entspricht, zur Anwendung gelangt. Das Bundesgesetz gilt für Personendaten, die im Rahmen kommerzieller Tätigkeiten beschafft, bearbeitet oder bekanntgegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um Organisationen wie Vereine, Personengesellschaften, Einzelpersonen oder Gewerkschaften oder bundesrechtlich geregelte Unternehmen wie Anlagen, Werke, Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des kanadischen Parlaments fallen, handelt. Die Provinzen Québec, British Columbia und Alberta haben ein Gesetz erlassen, das dem Bundesgesetz weitgehend entspricht; die Provinzen Ontario, New Brunswick, Neufundland und Labrador und Neuschottland haben ein Gesetz erlassen, das im Bereich der Gesundheitsdaten diesem Gesetz weitgehend entspricht. In allen kanadischen Provinzen gilt das Bundesgesetz für alle Personendaten, die von bundesrechtlich geregelten Unternehmen beschafft, bearbeitet oder bekanntgegeben werden, einschliesslich der Daten über Angestellte dieser Unternehmen. Das Bundesgesetz gilt auch für Personendaten, die im Rahmen kommerzieller Tätigkeiten in eine andere Provinz oder in ein anderes Land übermittelt werden.) 

  • Zypern 

  • Kroatien 

  • Dänemark 

  • Spanien 

  • Estland 

  • Finnland 

  • Frankreich 

  • Gibraltar 

  • Griechenland 

  • Guernsey 

  • Ungarn 

  • Isle of Man 

  • Färöer 

  • Irland

  • Island 

  • Israel 

  • Italien 

  • Jersey 

  • Lettland 

  • Liechtenstein 

  • Litauen 

  • Luxemburg 

  • Malta 

  • Monaco 

  • Norwegen 

  • Neuseeland 

  • Niederlande 

  • Polen 

  • Portugal 

  • Tschechien 

  • Rumänien 

  • Vereinigtes Königreich 

  • Slowakei 

  • Slowenien 

  • Schweden 

  • Uruguay

In anderen Fällen (z.B. wenn kein Entscheid über die Angemessenheit existiert), sind Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe im Regelfall, also soweit wir keinen abweichenden Hinweis geben, Standarddatenschutzklauseln. Diese sind ein vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) verabschiedetes Regelwerk und Teil des Vertrags mit dem jeweiligen Dritten. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. d DSG gewährleisten sie die Sicherheit bei der Datenweitergabe. Viele der Anbieter haben über die Standardvertragsklauseln hinausgehende vertragliche Garantien abgegeben, die die Daten über die Standardvertragsklauseln hinaus schützen. Das sind z.B. Garantien hinsichtlich der Verschlüsselung der Daten oder hinsichtlich einer Pflicht des Dritten zum Hinweis an Betroffene, wenn Strafverfolgungsorgane auf Daten zugreifen wollen.

1.3. Rechte der Betroffenen

Betroffene haben grundsätzlich gegenüber uns u.a. folgende Rechte hinsichtlich der sie betreffenden Personendaten: 

  • Recht auf Auskunft, ob Personendaten über sie bearbeitet werden,

  • Recht auf Herausgabe ihrer Personendaten, die sie gegenüber uns bekanntgegeben hat,

  • Recht auf Berichtigung oder Löschung, 

  • Recht auf Einschränkung der Bearbeitung,

  • Recht auf Widerspruch gegen die Bearbeitung, 

  • Recht auf Datenübertragbarkeit,

  • Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

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